Fragen und Antworten: Betriebskosten auf einen Blick 23. Juni 2023Lesedauer: 3 Min. Artikel anhören Player schließen Hauswart und Heizung, Müllabfuhr und Straßenreinigung – aber was gehört noch alles zu den Betriebskosten? Wie berechnen sie sich, und können sie erhöht oder reduziert werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Betriebskostenabrechnung. Was sind Betriebskosten? Betriebskosten sind vom Gesetzgeber festgelegt. Sie umfassen die Ausgaben, die der Gewobag durch das Grundstück und die darauf errichteten Gebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. MieterInnen zahlen ihre Betriebskosten in monatlichen Vorauszahlungen, deren Höhe vertraglich festgelegt ist. Abgerechnet werden die Betriebskosten jährlich – bis spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums. MieterInnen können Einwände anmelden, das muss bis spätestens ein Jahr nach der Zustellung geschehen. Was gehört zu den Betriebskosten? Die Schornsteinreinigung zählt zu den Betriebskosten. Illustration: raufeld/Martin Rümmele Was zu den Betriebskosten gehört, regelt die Betriebskostenverordnung. Zum Beispiel gehören dazu Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Hauswart, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Schneebeseitigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Gemeinschaftsantenne und Breitbandnetzanschluss, Heizung, Warmwasser … Wichtig: Instandhaltungs- und Verwaltungskosten gehören nicht dazu, sie sind ausschließlich durch die Gewobag zu tragen. Können Betriebskosten erhöht oder reduziert werden? Wie viel Geld wird fällig? Eine gelegentliche Kontrolle mit dem Taschenrechner schützt vor bösen Überraschungen. Illustration: raufeld/Martin Rümmele Zeigt die Betriebskostenabrechnung, dass die Vorauszahlung deutlich von den tatsächlichen Kosten abweicht, wird die Gewobag die Höhe der Betriebskosten anpassen. Die neue Vorauszahlung muss angemessen sein und wird niemals rückwirkend erhoben. Sie ist erst ab dem übernächsten Monat nach der Abrechnungserklärung wirksam. Die neue Betriebskostenvorauszahlung wird immer im Rahmen der Abrechnung schriftlich mitgeteilt. Tipp: Wenn Sie das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen, wird automatisch die korrekte Summe von Ihrem Konto abgebucht. Was gehört in eine Betriebskostenabrechnung? Die Abrechnung muss die Betriebskosten der ganzen Wirtschaftseinheit enthalten. Außerdem muss ersichtlich sein, welche Verteilerschlüssel den Kosten zugrunde liegen und was die einzelnen MieterInnen zahlen müssen. Die Vorauszahlungen der MieterInnen werden mit den tatsächlich entstandenen Kosten abgeglichen. Am Ende steht der Betrag, den die MieterInnen zurückerstattet bekommen – oder den sie nachzahlen müssen. Wie berechnen sich die Betriebskosten? Wasserkosten werden nach dem persönlichen Verbrauch abgerechnet. Wer häufig badet, zählt folglich mehr. Illustration: raufeld/Martin Rümmele Eine Mietergemeinschaft ist eine Solidargemeinschaft. Das bedeutet: Die meisten Posten werden nach der Wohnfläche erhoben – zum Beispiel die Straßenreinigung. Es gelten aber auch andere Verteilerschlüssel. Manche Posten werden nach dem Verbrauch berechnet – wer viel heizt und häufig ein heißes Wannenbad nimmt, zahlt entsprechend mehr. Aber auch hier gilt: Ein Teil der Kosten wird nach der Fläche umgelegt. Die Dose für den Fernseh- oder den Kabelanschluss wird per Stück abgerechnet. Welche Firmen arbeiten für die Gewobag? Wer bei der Gewobag Versorgungs- und Dienstleistungen übernehmen darf, muss zuvor eine entsprechende Ausschreibung gewinnen. Illustration: raufeld/Martin Rümmele Als landeseigene Wohnungsbaugesellschaft kann die Gewobag nicht beliebige Unternehmen für Versorgungs- und Dienstleistungen (Hauswartdienste, Gartenarbeiten, etc.) beauftragen. Die Vergabe erfolgt ausschließlich über Ausschreibungen unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Aufgrund des Auftragsvolumens müssen die Ausschreibungen europaweit erfolgen. Entscheidend für den Zuschlag ist nicht nur der Preis, sondern auch die Qualität der Arbeit, die Berufserfahrung der MitarbeiterInnen sowie die Referenzen und Anzahl der MitarbeiterInnen. Ganz wichtig: Alle Unternehmen müssen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Steigende Energiekosten Wie sich hohe Nachzahlung reduzieren und Energiekosten sparen lassen? Praktische Hinweise und Tipps finden sich hier. Illustrationen: raufeld/Martin Rümmele
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